Mieterhöhung – unzumutbare Härte?

Mieterhöhung – unzumutbare Härte?

Der BGH hat in einer bereits im Oktober 2019 (AZ: VIII ZR 21/19) gefällten Entscheidung einem Mieter recht gegeben, der gegen eine Modernisierungsmieterhöhung den sogenannten Härteeinwand erhob. Der Mieter bewohnt die 86m² große Wohnung schon seit Jahrzehnten und alleine. Er bezieht Leistungen nach ALG II. Nach der Modernisierung hätte sich die Miete um über 240,00 € erhöht. Dies konnte der Mieter nicht bezahlen. Der Vermieter argumentierte, dass die Wohnung für eine Person zu groß sei. Der Mieter solle umziehen. Dem schob der BGH einen Riegel vor. Der Umstand, dass der Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen eine zu große Wohnung nutzt, sei zwar bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Der BGH meint jedoch, dass dieses Prüfungskriterium nicht einziges Merkmal des Härteeinwandes sein kann und jeder Fall individuell betrachtet werden müsse. Ob ein Härtefall tatsächlich gegeben ist, kann daher nicht pauschal für eine Vielzahl von Fällen angenommen werden. Gerichte haben immer den konkreten Einzelfall zu prüfen und die widerstreitenden Interessen des Mieters und Vermieters abzuwägen. Eine detaillierte, juristische (Sach-)Prüfung ist daher unvermeidbar. Auch wenn der BGH mit diesem Urteil die Rechte der Mieter stärkt, sollten diese sich nicht pauschal hierauf verlassen.