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  • Rechnungen zahlen trotz Corona?

    Rechnungen zahlen trotz Corona?

    In Zeiten von Corona müssen viele Menschen mit Einbußen bei Lohn und Gehalt oder Einkommen leben. Häufig stellt sich die Frage, ob durch eigenes, geringeres Einkommen auch Zahlungspflichten entfallen. Die Medien berichten z.B. breit über die Tatsache, dass Mieter ihre Miete nicht mehr zahlen müssten. Hier bedarf es der Klarstellung.

    Natürlich müssen Mieter weiterhin ihre Miete bezahlen. Dies regelt § 535 II BGB. Der Gesetzgeber erlaubt es nur in wirtschaftlichen Notfällen, dass die Zahlungen für einige Monate ganz oder zum Teil gestundet werden, d.h. die Miete reduziert oder gar nicht gezahlt werden kann. Rechtliche Folge ist lediglich, dass der Vermieter Kündigungen auf Nichtzahlungen in dem Zeitraum nicht stützen kann. Ein Missverständnis herrscht jedoch vor, soweit Menschen glauben, dass sie die Miete gar nicht zahlen müssten. Nach Ablauf der von der Bundesregierung gesetzten Frist (zurzeit 30.06.2020) müssen die nicht gezahlten Mieten spätestens innerhalb von zwei Jahren nachgezahlt werden. Im Ergebnis wird daher Niemand von seiner Zahlungspflicht befreit. Andernfalls würden natürlich auch die Vermieter unangemessen benachteiligt. Denn man darf nicht vergessen, dass der Vermieter seine Gegenleistung aus § 535 I BGB dauerhaft erbringt. Er stellt die Wohnung zur Verfügung. Folglich muss er auch hierfür seine Gegenleistung (Miete) erhalten.

    Anders sieht dies aus, wenn es um Verträge geht, wo die Leistung entfällt. Etwa bei einem Fitnessstudiovertrag. Kann das Fitnessstudio nicht mehr betreten werden, hat der Betreiber seine Leistungspflicht für einen gewissen Zeitraum nicht erfüllt. Folglich entfällt von Rechts wegen auch grundsätzlich die Gegenleistung, der monatliche Zahlbetrag. Gleiches sehen wir im großen Stil zurzeit unter anderem bei der Fußballbundesliga. Da die Spiele nicht durchgeführt werden, zahlen die TV-Sender keine Gelder. Auch die Sponsoren halten Zahlungen zurück.

    Es empfiehlt sich jedoch die Zahlungen nicht einfach einzustellen, sondern zuvor Kontakt zu seinem Vertragspartner aufzunehmen. Auch kann nur daran appelliert werden den Solidargedanken hochzuhalten. Manches Unternehmen könnte durch große Nichtzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. So sollte jeder selbst überlegen, ob er seinem Vertragspartner nicht anbietet zumindest einen Teil der monatlichen Leistung freiwillig als „Solidarbeitrag“ zu leisten. In jedem Fall sollten Zahlungsbeschränkungen schriftlich oder in Textform samt Mitteilung des Rechtsgrundes dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden. Vorab empfiehlt sich immer das persönliche Gespräch um eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Denn der monatliche Beitrag mag für den einzelnen ein verschmerzbarer Betrag sein, für ein Unternehmen, welches auf die monatlichen Zahlungen angewiesen ist, kann die großflächige Nichtzahlung zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Dies sollte man immer bedenken.

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