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    Ehegattentestament / Berliner Testament nach Scheidung der Ehe

    Errichten Ehegatten ein gemeinsames Testament und scheitert die Ehe, so stellt sich oft die Frage der Wirksamkeit eines gemeinsam errichteten Testaments oder Erbvertrag trotz der Trennung.

    Für das Testament bestimmt das Gesetzt in § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst, also insbesondere geschieden wird. Der Auflösung / Scheidung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

    Die Scheidung kann von einem der Ehegatten grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden. Von der Trennung bis zum Ablauf des Trennungsjahres und Scheidungsantrag gilt – soweit nichts anderes bestimmt wurde – das gemeinsam geschlossenen Ehegattentestament. Ist also bereits bei Trennung klar, dass die im gemeinsamen Testament getroffenen Verfügungen keine Gültigkeit mehr haben sollen, so muss das gemeinsame Ehegattentestament widerrufen werden. Dies kann jeder Ehegatte allein tun, ohne dass der andere Ehegatte zustimmen muss. Der Widerruf wir allerdings erst wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten in notariell beurkundeter Form zugeht, §2271 BGB i.V.m. § 2296 BGB.

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