WEG – Zu kleinen Parkplatz

WEG – Zu kleinen Parkplatz

Wer eine mit besonderem Komfort neu gebaute Wohnung mit (Tiefgaragen-) Stellplatz kauft hat einen Anspruch darauf, dass er mit einem Mittelklassewagen den Stellplatz uneingeschränkt nutzen kann. Ist der Stellplatz zu schmal oder nur mit erhöhtem (Wende-) Aufwand überhaupt befahrbar, stellt dies einen rechtlichen Mangel dar. Der Verkäufer bzw. Bauträger muss diesen beheben. Ist dies nicht möglich, weil etwa bei einer Tiefgarage eine tragende Säule entfernt werden müsste, steht dem Käufer ein Minderungsrecht zu. Dies hat das OLG Braunschweig (Urteil vom 20.06.2019, AZ: 8 U 62/18) vor kurzem in aller Deutlichkeit entschieden. Der Käufer kam mit seinem PKW Audi A 4 Avant nicht bzw. ohne dass er die Türen ausreichend weit öffnen konnte auf seinen Stellplatz. Daher konnte er den Kaufpreis insgesamt mindern. Das OLG stellte hierbei klar, dass der Abänderungs- bzw. Minderungsanspruch auch besteht, wenn sich der Bauträger an die bauordnungsrechtlichen Vorschriften gehalten hat. Denn unabhängig von diesen Vorschriften muss man mit einem (gehobenen) Mittelklassefahrzeug den Stellplatz uneingeschränkt nutzen können. Andernfalls besteht der Abänderungs- bzw. Minderungsanspruch. Betroffene sollten hier zunächst bei dem Bauträger eine Abänderung –ist dies unmöglich- eine angemessene Reduktion einfordern und diese zu Not mit anwaltlicher Hilfe geltend machen.