Weihnachtsbaum in der Mietwohnung

Weihnachtsbaum in der Mietwohnung

Alle Jahre wieder verschönern Mieter ihre Wohnung mit einem Weihnachtsbaum um das Weihnachtsfest zu begehen. Grundsätzlich kann dies vom Vermieter auch nicht verboten werden. Neben der Ausübung der christlichen Religion ist es hier zu Lande allgemeines Brauchtum. Jedoch gilt dieses Recht nicht uneingeschränkt. Ein Baum ist eine bewegliche Sache nach § 90 BGB. Größe und Umfang müssen der Wohnung und den Zugangsmöglichkeiten angepasst sein. So kann der Vermieter dem Mieter sehr wohl untersagen einen zu großen Baum durch das Treppenhaus oder durch das Fenster in die Wohnung einzubringen. Entstehen durch den An- und Abtransport Schäden, etwa an Wänden im Flur, Türen und Türzargen sowie in der Wohnung, so haftet der Mieter dem Vermieter nach § 280 BGB auf Schadensersatz. Hier sollten Mieter besondere Vorsicht walten lassen. Muss etwa das Treppenhaus tapeziert und gestrichen werden, weil der Mieter dieses mit einem Baum beschädigt hat, können die Kosten leicht mehrere tausend Euro betragen, wenn mehrere schadhafte Stellen zu beseitigen sind, beziehungsweise das gesamte Treppenhaus gestrichen werden muss, da andernfalls eine einheitliche Farbgebung nicht mehr hergestellt werden kann. Das gleiche gilt im Übrigen auch für Umzüge oder sonstige Transporte von Gegenständen im Flur und in der Wohnung. Es empfiehlt sich in jedem Fall für jeden Mieter sowohl eine private Haftpflicht- als auch eine Hausratsversicherung abzuschließen, welche im Zweifel Schäden übernimmt.