Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten
In Mietverträgen ist in der Regel vereinbart, dass der Mieter eine Grundmiete zzgl. einer Vorauszahlung oder Pauschale auf Betriebskosten zahlt. Manchmal enthalten Mietverträge zusätzlich die Vereinbarung, dass der Mieter auch Verwaltungskosten als Betriebskosten zahlen soll. Der BGH hat nunmehr zum wiederholten Mal klargestellt (Urteil vom 19.12.2018 – AZ: VIII ZR 254/17), dass Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten gehören. In der Betriebskostenverordnung sind die im Wohnraum umlegbaren Betriebskosten grundsätzlich geregelt. Die Kosten der Verwaltung trägt danach immer der Vermieter. Hierbei ist zu beachten, dass dies nicht für den Gewerberaummieter gilt. Dort können auch Verwaltungskosten wirksam auf den Mieter umgelegt werden. Der Wohnraummieter wird hiervor jedoch geschützt. Auch durch gesonderte Vereinbarung (sog. Individualvereinbarung) sind solche Kosten nicht auf den Wohnraummieter umlegbar.