Neues zur Gewerberaummiete

Neues zur Gewerberaummiete

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Urteil vom 21.11.2018 (VIII ZR 78/17) für Gewerberaummietverträge entschieden, dass zwar die Vereinbarung einer Option auf eine Verlängerung bei zeitlich begrenzten Verträgen der Schriftform gemäß § 550 BGB bedarf, nicht jedoch die Ausübung an sich. Hier hatte der Mieter ein nicht unterschriebenes Computerfax gesendet. Dies soll nach Ansicht des BGH ausreichend sein. Folglich benötigt man kein unterschriebenes Originaldokument um den Mietvertrag zu verlängern. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn gerade die Ausübung dieses Optionsrecht im Vertrag selbst unter die strenge Schriftform gestellt wird. Dann kann u.U. ein Originaldokument notwendig sein. Der BGH stellte ferner fest, dass, soweit eine Immobilie unter Zwangsverwaltung steht alle Erklärungen gegenüber dem Zwangsverwalter abgegeben werden müssen. Dies hatte der Mieter in diesem Fall richtig gemacht. Vorsicht jedoch bei Schriftformklauseln. Diese sollten Sie stets von einem Rechtskundigen prüfen lassen.