Probleme bei der Wohnungsrückgabe
Probleme bei der Wohnungsrückgabe
Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz nach Rückgabe der Wohnung verjähren gemäß § 548 BGB in 6 Monaten ab Rückgabe der Mietsache. Die Rückgabe ist oft ein Problem. Sie setzt die endgültige Besitzaufgabe des Mieters voraus. Behält der Mieter auch nur einen Schlüssel, hat er den Besitz noch nicht vollständig aufgegeben, denn er kann immer noch auf die Wohnung zugreifen. Der Mieter schuldet dann u.U. noch Miete. Der Mieter muss daher sämtliche Schlüssel spätestens am letzten Miettag an den Vermieter herausgeben. Ist dies nicht möglich, muss er dem Vermieter eine Frist zur Annahme setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er die Schlüssel sogar hat, in der Wohnung zurücklassen, wenn er dies angekündigt (so OLG Naumburg, AZ 1 U 25/18). Wichtig ist, dass der Mieter alles unternehmen muss, um dem Vermieter die Schlüssel zukommen zu lassen (BGH, AZ XII ZR 63/18). Eine Vorabnahme oder ein Protokoll verlangt das Gesetz nicht. Jedoch sind diese Hilfsmittel bei späteren Streitigkeiten äußerst hilfreich, insbesondere im Hinblick auf die prozessuale Beweislast. Haben die Parteien ein Auszugsprotokoll gemeinsam unterschrieben, gilt der Inhalt als richtig, auch wenn das Protokoll fehlerhaft ist. Dieses anzugreifen ist schwierig. Das Protokoll sollte daher so genau wie möglich geführt werden.