Prüfung Betriebskosten
Prüfung Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Mieter Einwendungen gegen Positionen aus ihrer Betriebskostenabrechnung innerhalb von einem Jahr erheben müssen und dies auch für Positionen gilt, die nach der Betriebskostenverordnung nicht als Betriebskosten umlegbar sind. Diese Entscheidung ist bedenklich, da Vermieter theoretisch alle möglichen, auch nicht umlegbare Kosten, in die Abrechnung hineinstellen können. Vergisst der Mieter hiergegen schriftlich zu widersprechen, würden diese rechtswidrigen Positionen automatisch nach einem Jahr eine rechtmäßige Durchsetzungsposition erlangen. So könnten beispielsweise Verwaltungskosten entgegen den Vorschriften der BetrKV umgelegt werden. Etwas anderes soll nach dem BGH nur gelten, wenn aus der Abrechnung selbst wörtlich ersichtlich ist, dass bestimmte Positionen nicht umlagefähig sein sollen. Mieter müssen daher darauf achten, innerhalb von einem Jahr schriftlich jeder auffälligen Abrechnungsposition zu widersprechen.
Ihr Gregory Schulze Horstrup