Der rauchenden Mieter

Der rauchenden Mieter
Jeder Mieter darf in seiner Wohnung rauchen, soweit dies nicht mietvertraglich ausdrücklich aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen wurde. Auch ein exzessiver Raucher verhält sich grundsätzlich noch vertragsgemäß. Er muss jedoch darauf achten, dass die Nachbarn nicht gestört werden. Darüber hinaus können bei übermäßigem Tabakkonsum Schadensersatzansprüche des Vermieters entstehen. Der Mieter muss z.B. – über eventuelle Schönheitsreparaturen hinaus – Malerarbeiten für mehrmaliges überstreichen oder das Verwenden von Anti-Tabak-Spezialfarben tragen. Zurzeit wird in den Medien über den 77 Jahre alten Kettenraucher Friedhelm Adolfs berichtet. Das Landgericht Düsseldorf muss hier über die Kündigung des Vermieters entscheiden, da der Rauch aus seiner Wohnung in unerträglicher Weise in das Treppenhaus eingedrungen sein soll. Der BGH hob inzwischen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf, wonach die Kündigung rechtmäßig war und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurück. Es bleibt nunmehr abzuwarten wie der spannende Fall letztendlich entschieden wird. Raucher sollten grundsätzlich darauf achten ihre Nachbarn nicht unnötig zu belästigen und dafür Sorge tragen, dass der Rauch nicht in das Treppenhaus zieht.

Ihr Gregory Schulze Horstrup