Sparkassen AGB zum Erbschein gekippt

(BGH Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12)

Der BGH hat entschieden, dass die AGB‘en der Sparkassen, wonach nach dem Tod des Kunden zur Klärung rechtsgeschäftlicher Berechtigung des Erben, ein Erbschein (oder ähnliches) verlangt werden kann, im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Sparkassen hatten sich in ihren AGB ein Ermessen vorbehalten, welches jedoch nur von Seiten der Sparkassen ausgeübt werden konnte. Der BGH stellte im Ergebnis in diesen Klauseln höhere Anforderungen fest, als jene an den Erbscheinnachweis bei Grundbuchämtern. Dies ist unzulässig. Damit ist die Klausel unwirksam. Es bleibt abzuwarten, ob die Sparkassenverbände hierauf mit abgeänderten AGB reagieren.