Grundstückseigentümer entscheidet über Fotografien

(BGH Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12)

In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass der Grundstückseigentümer allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotos, seiner Bauwerke und Gartenanalgen entscheidet. Dies gelte auch dann, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet habe.

Der BGH stellt klar, dass Agenturen, welche professionell Fotos fertigen, diese nicht ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers kommerziell nutzen dürfen.

Allein die Tatsache, dass der Eigentümer den Zutritt gewährt, rechtfertigt eine Verwertung nicht. Die Zustimmung des Eigentümers muss sich gerade auf die Verwertung der Fotos beziehen. Andernfalls drohen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.