Verwirkung eines Titels nach 13 Jahren?
(BGH Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12)
Hat ein Vermieter gegen den Mieter einen Zahlungstitel erwirkt und hieraus 13 Jahre keinen Vollstreckungsversuch unternommen, ist allein dadurch keine Verwirkung eingetreten. Der BGH stellt klar, dass aus einem rechtskräftigen Titel, wie gesetzlich vorgeschrieben, 30 Jahre vollstreckt werden kann. Das Ausbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 13 Jahren will der Bundesgerichtshof nicht für den Schuldner durchgreifen lassen, der sich gegen die Vollstreckung mit dem Argument wehrt,
er dürfe nach 13 Jahren darauf vertrauen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werde. Will der Schuldner dies erreichen, so muss er den Gläubiger im Verlauf der Jahre zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung veranlassen. In diesem Urteil wurde die Rechtstellung der Gläubiger nochmals untermauert.