Betriebskosten im Gewerberaummietrecht
(BGH, Versäumnisurteil vom 10.09.2014 – XII ZR 56/11 (zu OLG Brandenburg))
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Umlage von Verwaltungskosten in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ohne weitere Erklärung zulässig ist. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht, wo diese Kosten nicht umgelegt werden dürfen, besteht im Gewerberaummietrecht für die Vertragsparteien hier ein größerer Spielraum. Jedoch urteilt der BGH in derselben Entscheidung, dass eine formularmäßig vereinbarte Klausel des Vertrags (Gewerberaum) die dem Mieter als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der Verwaltung nicht nähere aufgeschlüsselte Kosten „Centermanagement“ auferlegt unwirksam ist.