Verpflichtung zur Erneuerung des Teppichbodens ist für den Mieter unwirksam

(AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014 – 425 C 2787/14)

Das Amtsgericht Dortmund hält eine Klausel für unwirksam, wonach der Mieter verpflichtet ist, den Teppichboden alle fünf Jahre zu erneuern. Eine entsprechende Klausel in vorformulierten Verträgen seit intransparent und damit unwirksam, so das Amtsgericht. Es prüft sodann, ob eine entsprechende Verpflichtung „individualvertraglich“ also außerhalb eines vorformulierten Mietvertrages, im Rahmen einer ausgehandelten Klausel vereinbart werden kann.
Dies sei grundsätzlich möglich. Jedoch kann sich hier die Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.