Trotz Rückstandszahlung – Kündigung bleibt wirksam
(LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 – 1 S 31/13)
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Ausgleich sämtlicher Rückstände im Mietverhältnis zwar einer außerordentliche Kündigung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) rückwirkend unwirksam macht,
eine gleichzeitig mit ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt gleichwohl wirksam. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter, welcher die außerordentliche Kündigung und die ordentliche Kündigung gleichzeitig ausgesprochen hat, an der ordentlichen Kündigung auch nach Zahlung festhält, wenn der Mieter unverzüglich nach der Kündigung den gesamten Rückstand begleicht, soll dies gelten.