Anspruch des Mieters auf Parabolantenne?

(AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 14.11.2013 -650 C 356/12)

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Parabolantenne, die vom Mieter auf nicht mitgemieteter Gemeinschaftsfläche aufgestellt wurde, vom Vermieter nicht hingenommen werden muss. Der Vermieter hat einen Beseitigungsanspruch. Das Amtsgericht stellte darüber hinaus fest, dass der Mieter sich auf Kabeltv und Internet verweisen lassen muss, wenn die zusätzlichen Kosten zumutbar sind. In welcher Höhe Kosten zumutbar sind, ließ das Gericht offen.
Es vertritt jedoch die Auffassung, dass grundsätzlich der Vermieter bei der Frage der TV-Versorgung die Entscheidungsgewalt hat. Ausnahmen hiervon bestehen, wenn die grundsätzlich gewährte Informationsfreiheit nur durch das Anbringen einer Parabolantenne sichergestellt werden kann.