Ungeeigter Wärmezähler

(AG Halle, Westfahlen, Urteil vom 07.05.2013 -2 C 992/11)

Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Vermieter einen Anspruch auf Betriebskosten auch dann hat, wenn der Wärmezähler an den Heizkörpern nicht mehr geeigt ist, wenn er beweisen kann, dass der Zähler in der Vergangenheit innerhalb von Verkehrsfehlergrenzen ordnungsgemäß gemessen hat. Abgelaufene Eichfristen machen die Ergebnisse nicht per se unwirksam. Auch nicht geeigte Geräte können eine richtige Messung durchführen. Der Vermieter muss jedoch beweisen, dass diesin der Vergangenheit regelmäßig der Fall war. Dies hat bereits der BGH im Urteil vom 17.11.2010 -VIII ZR 112/10- entschieden.