Rauchwarnmelder in WEG

Rauchwarnmelder in WEG
Bekanntermaßen müssen bis zum 31.12.2016 alle Wohnungen im Schlaf- und Fluchtbereich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein (§ 49 BauO NRW) Zum Einbau ist grundsätzlich der Eigentümer, bei vermieteten Wohnungen der Vermieter verpflichtet. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Gemeinschaft, in der Regel vertreten durch die Verwaltung berechtigt und verpflichtet die Wohnungen auszustatten. Zum Streit kommt es häufig, wenn Eigentümer ihre Wohnung in WEG bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben und nunmehr die Gemeinschaft das ganze Haus neu ausstatten will. Grundsätzlich ist der einzelne Eigentümer verpflichtet dies zu dulden. Hier spielen auch haftungsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle, etwa im Rahmen der Gebäude- und Haftpflichtversicherung, falls Personen durch einen Brand zu Schaden oder sogar zu Tode kommen. Aufgrund dessen empfiehlt es sich ein einheitliches Konzept im gesamten Haus zu entwickeln und durchzusetzen. Vorhandene Rauchwarnmelder können nur weitergenutzt werden, wenn diese sich in das Konzept des gesamten Hauses integrieren. Der jeweilige Eigentümer/Vermieter trägt hierfür im gerichtlichen Streitfall die Darlegungs- und Beweislast.

Ihre Gregory Schulze Horstrup