Mieterhöhung

Mieterhöhung
Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das Gesetz regelt darüber hinaus in § 558 a BGB, dass der Vermieter sich zur Begründung auf einen Mietspiegel, auf eine Mietdatenbank, ein Gutachten oder 3 Vergleichswohnungen beziehen kann. Die juristische Literatur vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass ein Vermieter auch anderweitige Begründungsmittel beiziehen kann, soweit diese nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt wurden. Das AG Ludwigsburg (Urteil vom 29.12.2016, Az. 7 C 1931/16) stellte hierzu klar, dass eine einfache Auskunft einer Stadtverwaltung über die im Ort üblichen Quadratmeterpreise nicht ausreichend ist. Denn die Auskünfte aus dem Bürgerbüro, ohne Bezug auf einen Mietspiegel, stellen keine wissenschaftliche Grundlage zur Ermittlung eines Quadratmeterpreises dar. Hierauf müssen sowohl Vermieter, die die Miete erhöhen wollen achten, als auch Mieter, denen unter Umständen rechtswidrige Mieterhöhungsverlangen zugehen. Es empfiehlt sich stets die juristische Prüfung des Einzelfalls.

Ihr Gregory Schulze Horstrup