Kosten für Schönheitsreparaturen
Kosten für Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.03.2015(BGHZ 204, 316) festgestellt, dass sogenannten „Quotenabgeltungsklauseln“ in Mietverträgen über Wohnraum unwirksam sind. Mit diesen Klauseln wird der Mieter verpflichtet, je nach Zeitraum der zurückliegenden Streich- und Tapezierarbeiten nach Quote einen Betrag zu zahlen. Nunmehr hat das Landgericht (LG) München I unter Hinweis auf diese Rechtsprechung entschieden, dass auch Klauseln wonach der Mieter zwar nicht tapezieren und streichen muss sich jedoch bei Auszug an Kosten des Vermieters hierfür beteiligen soll, unwirksam sind (AZ: 31 S 3878/16). Das LG sieht hier in Fortsetzung der BGH-Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er sich vertraglich dazu verpflichten muss, sich an Kosten der Schönheitsreparaturen des Vermieters zu beteiligen. Das LG zeigt ferner an, dass dem Mieter stets die Möglichkeit gegeben werden muss die Arbeiten selbst, also kostengünstig durchzuführen. Wird dies dem Mieter vertraglich verwehrt, kann sich der Vermieter hierauf -zumindest in vorformulierten Verträgen (AGB)- nicht berufen. Diese Rechtsprechung dürfte wohl deutschlandweit Akzeptanz finden, da sie die BGH-Rechtsprechung konsequent fortführt.
Ihr Gregory Schulze Horstrup