Keine Mängelrechte bei Schwarzarbeit

Keine Mängelrechte bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.06.2015 (AZ: VII ZR 216/14) bestätigt, dass ein Handwerker nicht für Mängel seiner Arbeit haftet, wenn die Beteiligten sich auf sogenannte „Schwarzarbeit“ geeinigt haben. Soll die Bezahlung des Handwerker „ohne Rechnung“, also ohne die Zahlung der notwendigen Umsatz- und Einkommenssteuer erfolgen, kann der Besteller von dem Handwerker auch keine Gewährleistung verlangen. Soweit der Handwerker seine Aufgaben schlecht erfüllt und das vollbrachte Werk an Mängeln leidet, bleibt der Besteller hierauf sitzen. Denn nach Ansicht des BGH ist in solchen Fällen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anwendbar. Aufgrund der Absicht, die Steuern nicht zu leisten, führt dieses gesetzliche Verbot dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Aus einem nichtigen Vertrag kann jedoch im Nachhinein keine der Vertragsparteien Ansprüche herleiten.
Aufgrund dessen sollten die Beteiligten sich solche rechtswidrigen „Deals“ zweimal überlegen und sich hierzu nicht hinreißen lassen. Neben der Tatsache, dass hier ein Straftatbestand erfüllt wird, kann der Ausschluss der Gewährleistungsrechte gravierende Folgen haben. Wer zum Beispiel einen Unternehmer mit größeren Werkarbeiten an seinem Haus betraut, bleibt auf Schäden sitzen, die der Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit angerichtet hat. Schließen die Parteien jedoch einen gültigen Vertrag unter Abführung der Steuern, so hat der Hauseigentümer im Falle der mangelhaften Arbeit des Unternehmers Regressmöglichkeit bei diesem und gegebenenfalls bei der Berufshaftpflichtversicherung des Unternehmers. Das redliche Verhalten wird folglich im Streit- und Regressfall belohnt.

Ihr Gregory Schulze Horstrup