Aus für Quotenabgeltungsklausel
Aus für Quotenabgeltungsklausel
Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 18. März 2015 (Aktenzeichen VZR 242/13) entschieden, dass sogenannte Quotenabgeltungsklauseln den Mieter unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind. Unter diesen Klauseln versteht man, dass der Mieter für etwaig fällige Schönheitsreparaturen bei Auszug Geldersatz leisten soll. So soll er beispielsweise auf einen Malerkostenvoranschlag 30 % zahlen, wenn die letzten Schönheitsreparaturen vor einem Jahr, und z.B. 60 % zahlen, wenn diese mehr als 2 Jahre zurückliegen.
Der BGH ist der Auffassung, dass der Mieter hier unangemessen benachteiligt wird, da diese Klauseln von ihm verlangen, mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen um einschätzen zu können, welche Belastungen ihn am Ende des Mietverhältnisses treffen. Dem Mieter bei Einzug in der Regel nicht bekannt, wie lange er die Wohnung bewohnen wird. Er kann daher auch bei Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht absehen, wie lange diese vorhalten müssen. Dies führt im Ergebnis bei diesen Klauseln dazu, dass der Mieter entweder einen Geldbetrag zahlen oder nochmal streichen und tapezieren müsste, obwohl er dies u.U. erst vor kurzem getan hat. Sämtliche dieser Klauseln sind nunmehr unwirksam. Mieter und Vermieter müssen sich hierauf einstellen und ihre Verträge gegebenenfalls überprüfen (lassen) und anpassen.
Ihr Gregory Schulze Horstrup