„Falle“ Schlüsselrückgabe
„Falle“ Schlüsselrückgabe
In der anwaltlichen Praxis werden wir häufig mit Fällen konfrontiert, in denen es zu Problemen bei der Rückgabe der Wohnung zwischen Mieter und Vermieter kommt. Nicht selten scheitert eine ordnungsgemäße Rückgabe daran, dass die Parteien keinen gemeinsamen Übergabetermin vereinbaren können. Häufig kommt es dann vor, dass der Mieter die Wohnungsschlüssel per Post an den Vermieter verschickt oder bei diesem einwirft. Die herrschende Rechtsprechung sieht in diesem Fall vor, dass der Mieter die Beweislast für den Zugang der Schlüssel trägt. Hier entsteht eine gefährliche Haftungsfalle. Denn gehen die Schlüssel dem Vermieter nicht zu bzw. kommen sie abhanden, muss der Mieter in der Regel nachweisen, dass die Schlüssel tatsächlich zugegangen sind. Dies wird ihm zumeist nicht möglich sein. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen davon aus, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung noch nicht aufgegeben hat und er daher für die Wohnung weiterhin Miete schuldet, die sodann als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnet wird. Zwar obliegt es dem Vermieter in diesen Fällen den Schaden so gering wie möglich zu halten. Gegebenenfalls muss er nach entsprechender Erklärung des Mieters, dass die Schlüssel nicht mehr in seinem Besitz sind, die Schlösser austauschen. Die Nutzungsentschädigung für die Wohnung und die Kosten des Schlossaustausches sowie die Kosten für neue Schlüssel trägt jedoch der Mieter. Die Schlüsselrückgabe muss daher ordnungsgemäß erfolgen, in der Regel gegen Quittung. Wichtig ist, dass alle Schlüssel herausgegeben werden. Behält der Mieter auch nur einen Schlüssel, gilt die oben genannte Haftung.
Ihr Gregory Schulze Horstrup