Katzen in Mietwohnungen
Katzen in Mietwohnungen
Das OLG Hamm stellte mit Urteil vom 30.01.2015 (AZ: 20 U 106/14) fest, dass die Haltung von vier Katzen in einer durchschnittlich großen Mietwohnung als „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache anzusehen war. Die durch die Katzen verursachten Schäden musste der Vermieter nicht als übliche Abnutzungen hinnehmen. Die Katzenhalterin machte sich wegen Kratz- und Urinspuren schadensersatzpflichtig. Dieses Verfahren wurde interessanterweise nicht von den Mietvertragsparteien geführt. Die Mieterin klagte gegen ihre Haftpflichtversicherung, die für die Kosten nicht einstehen wollte. Das Gericht gab der Haftpflichtversicherung Recht. Die übermäßige Beanspruchung durch die Vielzahl der Tiere fällt demnach in den Verantwortungsbereich der Katzenhalterin, sodass diese für die Schäden selbst aufkommen muss. Sie verlor daher sowohl das Verfahren gegen den Vermieter und die Haftpflichtversicherung. Das OLG stellte heraus, dass grundsätzlich jeder Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Hierbei sind Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere in das Verhältnis von Art, Größe, Zustand und Lage der Mietwohnung zu setzen. Bei Haltung mehrerer Tiere ist jedoch zwingend die (schriftliche) Genehmigung des Vermieters einzuholen.
Ihr Gregory Schulze Horstrup