„Der Scheinvater“
„Der Scheinvater“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren nach der Novellierung des Familienrechts mehrfach entschieden, dass ein Mann gegen die Mutter seines Kindes einen Anspruch auf Auskunft hat, wenn mehrere Väter in Betracht kommen. Dies war regelmäßig der Fall, wenn eine biologische Untersuchung ergeben hatte, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Wurde dies festgestellt und galt somit als sicher, dass ein Anderer als Vater in Betracht kommt, war die Mutter zur Auskunft über mögliche weitere Väter verpflichtet. Dies nützt dem Scheinvater, welcher bisher für das Kind Unterhalt leistete, in dem er aufgrund der Auskunft gegen den leiblichen Vater u.U. zu Unrecht gezahlten Kindesunterhalt zurückverlangen kann.
In einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14) entschieden, dass die Mutter nicht in jedem Fall zur Auskunft verpflichtet ist. Wenn die Mutter keine größere Täuschung vorgenommen habe, in dem Sinne, dass die Täuschung des Scheinvaters durch die Mutter als sittenwidrig einzuordnen sei, überwiege ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht auf Wahrung ihrer Intimsphäre, so das BVerfG. Die gilt jedoch nicht für Auskunftsansprüche des Kindes gegen die Mutter. Diese genießen einen höheren Verfassungsschutz. Die Ansprüche des Scheinvaters haben sich jedoch deutlich verschlechtert. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie die Amtsgerichte, die Oberlandesgerichte und der BGH die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in Zukunft umsetzen. Ob und in welcher Form ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters besteht, bedarf jedoch immer einer Einzelfallprüfung und kann nicht generalisiert beantwortet werden. Es empfiehlt sich daher, in entsprechenden Konstellationen, Rechtsrat einzuholen.
Ihr Gregory Schulze Horstrup