Lagerung von Gegenständen auf Tiefgaragenstellplatz

(AG München, Urteil vom 21.11.2012 -433 C 7448/12)

Das Amtsgericht in München hat geurteilt, dass ein Mieter Karton und Plastikmaterial nicht ohne vertragliche Gestattung auf seinem Tiefgaragenstellplatz lagern darf. Dies gilt auch dann, wenn dies andere Nutzer tun. Es gilt der Grundsatz „Kein (Gleichheits-) Recht im Unrecht“. Ein Garagenstellplatz darf nur für Fahrzeuge genutzt werden.