Anspruch des Mieters auf warmes Wasser
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.10.2011 – 463 C 4744/11)
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf eine ausreichend dimensionierte Warmwassertherme hat, die für die Bereitung von Warmwasser im Bad ausreichend ist. Anspruchsgrundlage ist § 535 Abs. 1 BGB. Nach dem AG ist es unzumutbar, wenn ein Mieter 42 Minuten warten muss, bis dieBadewanne vollständig mit ausreichend warmem Wasser befüllt ist. Die ausreichende Befülltemperatur von mindestens 45 Grad Celsius zu einer Badetemperatur von mindestens 41 Grad Celsius ist sicherzustellen.