Pflicht zur Treppenhausreinigung – Kostenübernahme
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 15.11.2012 – 9 C 346/12)
Kommt der Mieter der turnusmäßig geschuldeten Treppenhausreinigung am Monatsanfang nicht – wie im Mietvertrag vereinbart – nach, ist der Vermieter ohne vorangehende Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Treppenhausreinigung im Mietvertrag wirksam auf den Mieter umgelegt wurde. Vernachlässigt dieser seine Pflicht, kann der Vermieter mit der Reinigung ein Unternehmen beauftragen, die Kosten können dem Mieter im Rahmen der Betriebskosten auferlegt werden. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, so das AG Bremen.