„Regelmäßige Schönheitsreparaturen“ wirksam
(BGH, Beschluss vom 20.03.2012 – VIII ZR 192/11-)
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die formularvertragliche Verwendung des Begriffs „regelmäßig“ bei Fristen für Schönheitsreparaturen wirksam ist.
Der Mieter könne aus dieser Formulierung ersehen, dass die Schönheitsreparaturen nur auszuführen seien, sofern Bedarf besteht. Starre Fristen, die den Mieter zur Durchführung von Streich- und Tapezierarbeiten ohne Rücksicht auf den Zustand zwingen, sind weiterhin unwirksam.