Haftung der Gemeinde beim Schneeräumen

(OLG Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011 -U 55/10-)

Das OLG hat entschieden, dass die Pflicht zur Beseitigung überhängenden Schnees auf dem Dach eines zweigeschossigen Hauses die Gemeinde trifft, wenn der Eigentümer nicht in der Lage ist, vom Erdboden aus, unter Zuhilfenahme einfacher Geräte, Schnee und Eiszapfen zu beseitigen.

In diesem Fall wurde die Berufsfeuerwehr zum Einsatz gerufen und beschädigte auch noch fremdes Eigentum. Das OLG entschied, dass die Gemeinde dem Eigentümer auch hierfür gemäß § 839 BGB haftet.