Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne

(AG Leipzig, Urteil vom 14.05.2012 -165 C 6339/11-)

Das Amtsgericht hat in diesem Fall entscheiden, dass der (schwer behinderte) Mieter zur Verwirklichung seines Rechts auf kulturelle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eine Parabolantenne anbringen darf, wenn der Empfang digitaler Heimatsender nur mittels einer außen am Haus angebrachten Parabolantenne möglich ist. In diesem Fall überwiegt das in Artikel 5 GG geschützte Interesse des Mieters an Informationsfreiheit das ebenfalls grundrechtlich verankerte Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 GG. Etwas Anderes gilt, wenn die Sender über das Breitbandkabelnetz zu empfangen sind.