Kein Versorgungsabschlag wegen vorzeitigem Ruhestand
(BGH, Urteil vom 07.3.2012 – XII ZB 599/10)
Der BGH hat entschieden, dass eine Nachberechnung des Versorgungsabschlages nicht vorgenommen wird, wenn der Ehemann durch seinen eigenen Entschluss, nach der Scheidung früher in Rente geht und somit geringere Bezüge erhält. Dies begründet der BGH damit, dass der Umstand, dass dem Ehemann nunmehr weniger verbleibt als der Ehefrau auf seinem eigenen Entschluss beruht. Eine Nachberechnung zu seinen Gunsten findet nicht statt.