Mängelbeseitigung und Renovierung

Beseitigung von Mängeln und Renovierung

Schimmel im Bad, undichte Fenster oder feuchte Stellen in den Wänden: Die Zahl der Mängel in Mietwohnungen ist groß – und ebenso das Konfliktpotenzial zwischen Mieter und Vermieter. Aber wer ist eigentlich für die Beseitigung von Mängeln und Renovierungen zuständig?

Mieter müssen Mängel unverzüglich anzeigen

Zunächst einmal gilt: Entdecken Sie während Ihrer Mietzeit einen Mangel oder müssen Sie Ihre Wohnung vor einer nicht vorhergesehenen Gefahr schützen, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrem Vermieter das unverzüglich mitzuteilen. Als Mängel gelten beispielsweise Schäden am Dach oder auch Schimmelbefall. Versäumen Sie diese Anzeige, müssen Sie dem Vermieter den entstandenen Schaden ersetzen – so sieht es das Gesetz vor. Diese juristische Entscheidung zu Gunsten des Vermieters ist auch klar nachvollziehbar, denn außer Ihnen als Mieter kann niemand auf die Wohnung zugreifen. Ohne Ihre Information hat der Vermieter also keinerlei Möglichkeit, auf Mängel und Schäden zu reagieren und diese zu beseitigen. 

Wer ist Verursacher des Schadens?

Sobald der Vermieter über einen Mangel informiert ist, liegt der Ball bei ihm: Er ist gesetzlich verpflichtet, die Ursache dafür herauszufinden und den Schaden beseitigen zu lassen. Im Falle des Schimmels muss beispielsweise zunächst einmal geklärt werden, ob der Schaden vermieterseitig, z.B. durch ein defektes Fallrohr, oder durch falsches Lüften seitens des Mieters entstanden ist. Von Gesetzes wegen muss die Wohnung während Ihrer Mietzeit nämlich so gut erhalten bleiben, dass Sie ohne negative gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen dort leben können. Schimmelsporen im Wohnraum beeinträchtigen die Gesundheit definitiv negativ. Dauerhafte Entfeuchtung der Wohnung mit einem entsprechenden Gerät zur Bekämpfung des Schimmels lässt Ihre Stromkosten in die Höhe schnellen. Für die Zeit, in der Sie die Wohnung nicht ohne Beeinträchtigung nutzen können, dürfen Sie die Miete in entsprechendem Umfang mindern. Stellt sich bei der Behebung des Mangels seitens des Vermieters jedoch heraus, dass Sie den Schaden beispielsweise durch mangelhaftes Lüften verursacht haben, liegt die Haftung bei Ihnen: Dann müssen Sie die Kosten tragen. 

Vermieter muss Schönheitsreparaturen übernehmen

Unabhängig von Reparaturen zur Beseitigung von Schäden, können auch sogenannte Schönheitsreparaturen anfallen. Dazu zählen beispielsweise das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Innentüren und Heizkörpern ebenso wie einfache Arbeiten am Oberputz. Für diese Schönheitsreparaturen ist per Gesetz der Vermieter verantwortlich. Nichtsdestotrotz versuchen Vermieter immer wieder gerne, diese Verpflichtung auf den Mieter abzuwälzen. Das dürfen diese aber laut Rechtsprechung nur, wenn sie die Wohnung frisch renoviert an Sie übergeben haben. Ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf Sie als Mieter also wirksam, müssen Sie diese turnusmäßig auch ausführen. Das können Sie selber erledigen oder eine Fachfirma damit beauftragen – die Kosten dafür tragen dann allerdings Sie. Über diese Vereinbarung hinaus, dürfen keine weiteren Klauseln mit starren Fristen im Mietvertrag enthalten sein. Der Vermieter darf während der Mietzeit auch keine Wandfarben etc. vorschreiben.

Haben Sie Ihre Wohnung unrenoviert übernommen, sind Sie grundsätzlich nicht zum Streichen oder Tapezieren verpflichtet. Eine Ausnahme gilt dabei allerdings, wenn Ihnen Ihr Vermieter für eine Einzugsrenovierung einen angemessenen geldwerten Ersatz geleistet hat. Die Rechtsprechung sieht vor: Wird eine Renovierung fällig, muss der Vermieter zahlen, wenn im Mietvertrag keine oder eine unverhältnismäßige und somit nicht wirksame Klausel enthalten ist. Maßgeblich ist der Zustand der Wohnung beim Einzug der Mieter: War diese nicht renoviert und wurde keine entsprechende Vereinbarung über eine Renovierung beim Einzug getroffen, tragen Mieter und Vermieter die entstehenden Kosten anteilig je zur Hälfte. 

Kein Schadensersatz von rauchenden Mietern

Ein immer wiederkehrendes Streitthema im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen ist auch das Rauchen in der Mietwohnung. Per Gesetz ist das gestattet, da es als individuelles Recht gilt. Wurde mit dem Vermieter also kein ausdrückliches Rauchverbot vertraglich vereinbart, darf dieser nach Auszug eines rauchenden Mieters auch keinen Schadensersatz für Tabakgeruch und vergilbte Wände verlangen. In Einzelfällen gelten Ausnahmen, beispielsweise, wenn sich übliche Gebrauchsspuren durch Kettenrauchen nicht mehr im Rahmen der Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.  

Und wie verhält es sich mit Mobiliar und Einrichtung, die mitvermietet werden? Auch hier liegt der Ball beim Vermieter, solange Mieter mit Einbauküche, Teppichen und Co. pfleglich umgehen. Für Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Lebensdauer des Möbel- oder Einrichtungsstücks auftreten, kann der Mieter also nicht zur Kasse gebeten werden. Hat dieser aber z.B. Rotwein auf dem Teppich des Vermieters verschüttet oder Brandspuren auf den Küchenmöbeln hinterlassen, muss er zahlen.

Haben Sie Fragen rund um die Themen Mängel und Reparaturen in Ihrer Mietwohnung? Da einzelne Situationen komplex und individuell sind, können wir an dieser Stelle nicht umfassend darauf eingehen. Als Experten stehen wir Ihnen aber jederzeit im Rahmen einer persönlichen Beratung zur Seite. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf!

Kontakt aufnehmen