Haustiere in der Mietwohnung
Darf ich Haustiere in der Mietwohnung halten?
Ein Leben ohne sie wäre für viele Menschen undenkbar: Ihre geliebten Fellnasen. So ist es für Tierfreunde auch selbstverständlich, dass der Wohnraum mit Hund, Katze oder Meerschweinchen geteilt wird. Das Verständnis darüber geht aber weit auseinander: Denn wenn Katze Mia die Tapeten zerkratzt oder Hund Max sich mit Krallenspuren im neu verlegten Parkett verewigt hat, ist Ärger zwischen Vermieter und Mieter vorprogrammiert.
Aber wie verhält es sich beim Thema Haustiere eigentlich mietrechtlich? Zunächst einmal: Die Wohnung ist der Lebensmittelpunkt eines Menschen. Sie ist Rückzugsort und Bereich der Privat- und Intimsphäre, der durch das Grundgesetz geschützt ist. Dort heißt es: Die Wohnung ist unverletzlich. Mit dieser Aussage hat jeder Mieter, Bewohner und Eigentümer das Recht, sich in seinen eigenen vier Wänden nach den eigenen Vorstellungen einzurichten und auszuleben. Das Grundrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es hat dort seine Grenzen, wo andere beeinträchtigt werden.
Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt
In diesem Sinne ist ein Mieter grundsätzlich berechtigt Kleintiere zu halten, unabhängig von Formulierungen, die man üblicherweise in Vertragsvordrucken findet. Das bedeutet: Sind im Mietvertrag keine Regelungen zur Haltung von Haustieren vereinbart, darf ein Mieter per se Kleintiere halten. In diesem Fall sind auch größere Tiere, etwa große Hunde, erlaubt. Tatsächlich dürfen sogar mehrere Tiere aufgenommen werden. Dieses Recht wird erst dann beschränkt, wenn Rechte Dritter, etwa anderer Bewohner des Hauses in unzumutbarer Weise durch die Tiere beeinträchtigt werden.
Verbietet der Mietvertrag das Halten von Tieren generell, so gilt das nicht ohne weiteres: Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 340/06 fest. Demnach ist eine Klausel mit dem Inhalt „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, (bedarf) der Zustimmung des Vermieters“ unwirksam.
Denn das Halten von Kleintieren, so der BGH, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache und muss dem Mieter erlaubt sein. Vertraglich vereinbart werden kann jedoch, dass größere Tiere nicht gehalten werden dürfen. Was Kleintiere sind, ist weder gesetzlich definiert noch von der Rechtsprechung vorgegeben. Zierfische, Katzen, Hamster, Kaninchen und kleine Hunde gelten in aller Regel als Kleintiere. Große Hunde und große Katzen können bereits zu größeren Tieren zählen. Es versteht sich von selbst, dass der Mieter nicht berechtigt ist, etwa ein Schaf oder ähnliches in der Wohnung zu halten.
Individuelle Regelung zwischen Vermieter und Mieter
In einzelnen Fällen können Vermieter und Mieter erweiterte Regelungen treffen, nach denen Kleintierhaltung durchaus verboten werden kann. Eine individuelle Vereinbarung wird immer gemeinsam ausgehandelt und kann nicht von einem Beteiligten vorgegeben werden. Entsprechend müsste sich der Mieter bewusst mit dem Verbot der Kleintierhaltung einverstanden erklären, so dass er in diesem Fall Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen kann. Mit diesem Einverständnis schränkt er aber seine Rechte weiter ein. Das gilt jedoch nicht bei vorformulierten Verträgen.
Haltung regional unterschiedlich
Die Anzahl der erlaubten Tiere richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. In einer großen Wohnung, die in einer wenig besiedelten Gegend im ländlichen Bereich liegt, werden Art und Anzahl der erlaubten Tiere höher sein als in zentraler Großstadtlage. Zwei oder drei Katzen sowie ein oder zwei kleine Hunde sind in der Regel erlaubt, jedoch kann es hier auch regionale Unterschiede und Ausnahmen geben. Darüber hinaus sollte der Vermieter um Zustimmung gebeten werden, um keine Vertragsverletzung zu begehen.
In Ausnahmefällen kann der Vermieter das Halten von Tieren bzw. das Halten von bestimmten Tieren ganz verbieten. Leiden etwa ein oder mehrere Mieter im Haus unter einer starken Katzenhaarallergie, könnte der Vermieter zum Wohle der anderen Mieter dem einzelnen Mieter verbieten Katzen zu halten. Gleiches gilt für Hunde bei Allergikern. Von daher sollten diese Punkte immer vorab besprochen und geklärt werden.
Haben Sie ein Anliegen rund um das Thema Haltung von Haustieren in der Mietwohnung, dann kontaktieren Sie uns gerne: Wir unterstützen Sie gerne als kompetente Ansprechpartner bei allen rechtlichen Fragestellungen.