Kauf- und Werkvertragsrecht in Dinslaken und Duisburg
Ob beim Kauf eines Fahrzeugs, einer Maschine oder anderer Waren oder bei der Beauftragung eines Handwerkers: Verträge gehören zum Alltag von Privatpersonen und Unternehmen. Werden vereinbarte Leistungen jedoch nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, entstehen schnell rechtliche Auseinandersetzungen. Eine gekaufte Sache weist Mängel auf, eine Reparatur bringt nicht den gewünschten Erfolg oder ein Handwerksbetrieb stellt Leistungen in Rechnung, die aus Sicht des Auftraggebers nicht vertragsgemäß ausgeführt wurden.
Bei Schulze Horstrup & Pogadetz Rechtsanwalts GbR und Notarin erhalten Sie Unterstützung bei rechtlichen Fragen und Streitigkeiten im Kauf- und Werkvertragsrecht. Rechtsanwalt Gregory Schulze Horstrup ist Ihr Ansprechpartner und berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten.
Mit unseren Kanzleistandorten in Dinslaken und Duisburg-Walsum sind wir für Mandantinnen und Mandanten aus der gesamten Region gut erreichbar.
Rechtsanwalt für Kauf- und Werkvertragsrecht in Dinslaken und Duisburg
Kauf- und Werkverträge weisen einige Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich rechtlich jedoch in wichtigen Punkten. Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer insbesondere dazu, dem Käufer die vereinbarte Sache frei von relevanten Mängeln zu übergeben. Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer dagegen grundsätzlich einen bestimmten Erfolg – beispielsweise eine fachgerecht ausgeführte Reparatur, die Herstellung eines Möbelstücks oder die Durchführung bestimmter Handwerkerarbeiten.
Gerade wenn eine Leistung mangelhaft ist oder die Parteien unterschiedliche Vorstellungen über den vertraglich geschuldeten Zustand haben, kommt es auf eine genaue Prüfung des Vertrags und der tatsächlichen Umstände an.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche einzuordnen, Forderungen durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche der Gegenseite abzuwehren.
Mängel beim Kauf – welche Rechte bestehen?
Wer eine Sache kauft und später einen Mangel feststellt, steht häufig vor der Frage, wie er gegenüber dem Verkäufer reagieren kann. Entscheidend ist zunächst, ob tatsächlich ein rechtlich relevanter Mangel vorliegt und welche Vereinbarungen beim Vertragsschluss getroffen wurden.
Bei einem Sachmangel kann dem Käufer grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zustehen. Dabei kann je nach Fall die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können darüber hinaus weitere Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht kommen.
Gerade bei größeren Anschaffungen empfiehlt es sich, nicht vorschnell vom Vertrag zurückzutreten oder eigenständig Reparaturen durchführen zu lassen. Zunächst sollte geprüft werden, welche Rechte bestehen und ob dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss.
Beratung im Kaufrecht für Käufer und Verkäufer
Streitigkeiten entstehen im Kaufrecht nicht nur aus Sicht des Käufers. Auch Verkäufer können mit Forderungen konfrontiert werden, deren Berechtigung zunächst geprüft werden sollte.
Wir beraten Sie unter anderem bei folgenden Themen:
- Mangelhaften Kaufgegenständen
- Ansprüchen auf Reparatur oder Ersatzlieferung
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung des Kaufpreises
- Schadensersatzforderungen
- Streitigkeiten über vereinbarte Beschaffenheiten
- Gewährleistungs- und Haftungsfragen
- Kaufpreisforderungen und Zahlungsstreitigkeiten
- Problemen beim Fahrzeugkauf
- Vertraglichen Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt unter anderem vom Inhalt des Vertrags, der Art des Mangels und davon ab, ob es sich beispielsweise um einen Verbrauchsgüterkauf oder einen Vertrag zwischen Unternehmern handelt.
Werkvertragsrecht bei Handwerker- und Reparaturleistungen
Ein Werkvertrag liegt typischerweise vor, wenn nicht lediglich eine Tätigkeit, sondern ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Dies kann beispielsweise die Reparatur eines Fahrzeugs, der Einbau einer Küche oder die Ausführung bestimmter Handwerkerarbeiten sein.
Konflikte entstehen häufig dann, wenn der Auftraggeber mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist oder der Unternehmer die Auffassung vertritt, seine Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht zu haben.
Auch hier steht bei Mängeln regelmäßig zunächst die Frage im Raum, ob eine Nacherfüllung verlangt werden kann. Im Werkvertragsrecht kann der Unternehmer grundsätzlich wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt. Unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen können auch Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz eine Rolle spielen.
Wir prüfen, welche Rechte im konkreten Fall bestehen und wie diese gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden können.
Die Abnahme als wichtiger Zeitpunkt im Werkvertragsrecht
Bei Werkverträgen kommt der Abnahme eine besondere Bedeutung zu. Mit ihr bestätigt der Besteller grundsätzlich, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde.
Die Abnahme kann verschiedene rechtliche Folgen auslösen. Unter anderem können sich Auswirkungen auf die Fälligkeit der Vergütung, die Beweislast für Mängel sowie den Beginn bestimmter Verjährungsfristen ergeben.
Gerade bei umfangreicheren Arbeiten sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob erkennbare Mängel vorhanden sind und wie diese dokumentiert werden. Werden Mängel festgestellt, kann es sinnvoll sein, sie konkret zu benennen und die weitere Vorgehensweise rechtlich abzustimmen.
Wenn Rechnungen und Vergütungen zum Streit führen
Nicht immer geht es bei einem Werkvertrag ausschließlich um Mängel. Auch die Höhe der Vergütung kann zwischen Auftraggeber und Unternehmer umstritten sein.
So können beispielsweise zusätzliche Arbeiten ausgeführt worden sein, deren Beauftragung streitig ist. Ebenso kann Unklarheit darüber bestehen, ob ein vereinbarter Festpreis gilt oder ob weitere Leistungen zusätzlich berechnet werden dürfen.
Auf Unternehmerseite kann sich wiederum die Frage stellen, wie offene Werklohnforderungen durchgesetzt werden können und wann die Vergütung fällig geworden ist.
Wir prüfen Vertragsunterlagen, Angebote, Rechnungen und die Kommunikation zwischen den Beteiligten und beraten Sie dazu, welche Forderungen berechtigt sind und wie sie gegebenenfalls durchgesetzt oder abgewehrt werden können.
Verträge und Ansprüche frühzeitig prüfen lassen
Viele Streitigkeiten im Kauf- und Werkvertragsrecht entstehen dadurch, dass die Parteien unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Schriftliche Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, E-Mails und andere Unterlagen können deshalb für die rechtliche Bewertung eine entscheidende Rolle spielen.
Auch Fristen sollten nicht aus dem Blick geraten. Wer einen Mangel feststellt oder mit einer Forderung konfrontiert wird, sollte deshalb möglichst frühzeitig prüfen lassen, welche Rechte bestehen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Rechtsanwalt Gregory Schulze Horstrup unterstützt Sie bei rechtlichen Fragen im Kauf- und Werkvertragsrecht und vertritt Ihre Interessen außergerichtlich sowie erforderlichenfalls vor Gericht.
An unseren Kanzleistandorten in Dinslaken und Duisburg-Walsum beraten wir Sie persönlich zu Ihrem individuellen Anliegen.
Häufige Fragen zum Kauf- und Werkvertragsrecht
Welche Rechte habe ich, wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist?
Bei einem Sachmangel kann zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung bestehen. Der Käufer kann grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können anschließend auch eine Minderung des Kaufpreises, ein Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz in Betracht kommen. Welche Rechte konkret bestehen, hängt vom Einzelfall ab.
Was kann ich tun, wenn eine Handwerkerleistung mangelhaft ausgeführt wurde?
Bei einem mangelhaften Werk kann der Auftraggeber grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Dem Unternehmer muss daher häufig zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Unter weiteren Voraussetzungen können anschließend beispielsweise eine Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz möglich sein. Vor eigenständigen Maßnahmen sollte geprüft werden, welche Vorgehensweise rechtlich sinnvoll ist.
Was bedeutet die Abnahme bei einem Werkvertrag?
Mit der Abnahme erklärt der Besteller grundsätzlich, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Die Abnahme ist rechtlich von großer Bedeutung und kann unter anderem Auswirkungen auf die Fälligkeit der Vergütung sowie auf Mängelrechte und Beweisfragen haben. Bestehen bei der Abnahme erkennbare Mängel, sollten diese sorgfältig dokumentiert und ausdrücklich festgehalten werden.
