Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht hat klare Vorteile und gibt Rechtssicherheit
Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht hat klare Vorteile und gibt Rechtssicherheit
Grundsätzlich bedarf eine Vollmacht nicht die Form des Rechtsgeschäfts, für die sie verwandt werden soll. Das bedeutet also, dass auch die einfache unterschriebene Vorsorgevollmacht grundsätzlich wirksam ist und auch zum Handeln berechtigt.
Zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz hier von Ausnahmen bestimmt. So müssen Erklärungen, welche dem Grundbuchamt vorgelegt werden, der Form des § 29 GBO genügen. Soll also ein Recht (beispielsweise eine Grundschuld, ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht) für einen Vollmachtgeber und Grundstückseigentümer im Grundbuch bestellt oder gelöscht werden, muss die Vollmacht den Anforderungen des § 29 GBO entsprechen und damit zumindest durch einen Notar / einer Notarin (oder einer sonstigen zuständigen Stelle) die Unterschrift auf der Vollmacht beglaubigt werden.
Zu beachten ist auch, dass in der Regel Banken / Geldinstitute einfache Vorsorgevollmachten oder Generalvollmachten nicht akzeptieren. Oft wird ausschließlich die hauseigene Bankvollmacht akzeptiert oder die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht gefordert. Letztere hat im Rechtsverkehr eine starke Aussagekraft und darf von den Banken nicht zurückgewiesen werden.
Möchte der Bevollmächtigte also für den Vollmachtgeber einen Kredit aufnehmen, um beispielsweise den behindertengerechten Umbau des Eigenheims des Vollmachtgebers zu finanzieren, ist wegen der Anforderung der Bank für das Kreditgeschäft, als auch für eine Absicherung des Kredites – regelmäßig über eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld- , mindestens eine unterschriftsbeglaubigte Vorsorgevollmacht zwangsnotwendig.
Beachtete man hierbei, dass es sich bei dem Kreditgeschäft in der Regel um einen Verbraucherkreditvertrag handelt, dann muss die Vollmacht sogar wegen den besonderen Formvorschriften des Verbraucherkreditvertrages notariell beurkundet sein.
Es empfiehlt sich daher, die Vorsorgevollmacht durch einen Notar / eine Notarin beurkunden zu lassen, um die notwendige Rechtssicherheit zu haben, im Notfall – und dafür ist die Vorsorgevollmacht gedacht – sofort und uneingeschränkt für den Vollmachtgeber handeln zu können.