Corona und Arbeitsrecht
Corona und Arbeitsrecht
Die Corona-Krise erfasst kleinste, mittlere und Großunternehmen mit voller Härte. Dies sowohl auf Arbeitgeber-, als auch auf Arbeitnehmerseite. Arbeitgeber können bei Umsatzeinbrüchen die bekannten Einmalzahlungen des Staates beantragen (9.000,00 € bis 5 Arbeitsnehmer, 15.000,00 € bis 10 Arbeitnehmer). Darüber hinaus gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zinsgünstige Darlehen und Bürgschaften, welche über die jeweilige Hausbank bezogen werden können, so dass das Unternehmen fortbestehen kann.
Darüber hinaus können Arbeitgeber Kurzarbeit einführen und erhalten somit weitere Leistungen vom Staat. Der Lohn wird sodann entsprechend reduziert gezahlt. Sollte ein Arbeitnehmer hierdurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, besteht die Möglichkeit bei dem zuständigen Jobcenter Aufstockungen zu beantragen.
Im Extremfall sind Arbeitnehmer jedoch auch vor (betriebsbedingten) Kündigungen nicht geschützt. Im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes muss das Jobcenter sofort kontaktiert werden, um die Zahlung von Sozialleistungen (ALG I, ALG II) schnellstmöglich in die Wege zu leiten.
Äußerst gut verdienende Arbeitnehmer (Manager, Fußballprofis etc.) verzichten zurzeit aus Solidaritätsgründen auf Teile ihres Gehaltes. Hierzu ist anzumerken, dass der Arbeitgeber hierauf grundsätzlich in Deutschland, anders als in anderen EU-Ländern, keinen Anspruch auf einen Teilverzicht oder auf eine Teilstundung des Lohnes hat. Soweit das Überleben des Unternehmens hiervon abhängt, ist es dringend anzuraten, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich an einen Tisch setzen und eine gemeinsame Lösung finden. Der freiwillige Verzicht oder die Stundung sollten gesellschaftlich auf höchste Anerkennung stoßen.