Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen

Aus aktuellem Anlass berichte ich für Sie über ein Urteil des BGH vom 22.08.2018 (AZ: VIII ZR 277/16). Hier hat der BGH entschieden, dass der Mieter bei Auszug nicht renovieren muss, wenn die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam ist, bzw. wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat und der Vermieter ihm keine Kompensation zukommen ließ, wie etwa eine mietfreie Zeit oder einen Bargeldbetrag. Neu an dem Urteil ist, dass der Mieter auch nicht renovieren muss, wenn er dies dem Vormieter zugesagt hat. In dem aktuellen Fall hatte der Mieter dem Vormieter einen Teppich abgekauft und mit ihm vereinbart, für den Vormieter die von diesem zu leistenden Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) zu übernehmen. Dies tat er nicht, auch nicht bei Auszug. Der BGH stellte nunmehr fest, dass diese Vereinbarung gegenüber dem Vermieter nicht gilt. Da der Vermieter aus dem Vertrag die Schönheitsreparaturen nicht fordern konnte und an der Vereinbarung zwischen Alt- und Neumieter nicht beteiligt war, ist die Vereinbarung nichtig. Diese Rechtsprechung mutet seltsam an, da der Mieter hier zum Vertragsbruch verleitet wird. Gleichwohl ist er an entsprechenden Zusagen an den Altmieter nicht gebunden, sofern nicht auch der Vermieter an der Vereinbarung beteiligt war.

Ihr Gregory Schulze Horstrup