WEG: Kein Burkini-Verbot

WEG: Kein Burkini-Verbot

Das Amtsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 05.12.2017 (Az.: 204 C 97/17) entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nicht beschließen kann, dass in einem zur WEG gehörenden Schwimmbad ein Burkini-Verbot gilt. Das Verbot der Ganzkörperbekleidung verletze die Rechte einer zur WEG gehörenden Burkini-Trägerin. Der entsprechende Beschluss der WEG sei nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig, so das AG. Das Gericht stellte fest, dass es hier an einer Beschlusskompetenz der WEG fehlt. Diese habe durch die Entscheidung ihren Ermessensspielraum überschritten und zu Unrecht in Persönlichkeitsrechte der Burkini-Trägerin eingegriffen. Die WEG hatte argumentiert, dass ein Burkini unhygienisch sei und darüber hinaus erhöht Wasser aufnehme und auf dem Boden verteile. Das Gericht hielt diese Argumentation für nicht schlüssig. Burkinis sind nach dieser Rechtsprechung in WEGs daher zurzeit nicht zu verbieten.