Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung

Grundsätzlich genießt der Mieter in der BRD Kündigungsschutz nach dem BGB. Abgesehen von Besonderheiten bei der Einliegerwohnung und bei außerordentlichen Gründen kann der Vermieter das Mietverhältnis in der Regel nur wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, wenn er die Wohnung für sich, Familienangehörige, oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Sofern die Gründe tatsächlich vorliegen und die Kündigung formell und materiell ordnungsgemäß schriftlich zugeht, muss der Mieter die Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist herausgeben. Jedoch ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Ersatzwohnung anzubieten, sofern diese zur Verfügung steht und die Wohnung in etwa vergleichbar ist. Der BGH hat bis in das Jahr 2016 die Auffassung vertreten, dass das Nichtanbieten einer zur Verfügung stehenden Wohnung die Eigenbedarfskündigung unwirksam macht. Seit der Entscheidung vom 14.12.2016 (VIII ZR 232/15) hat sich dies geändert. Die Eigenbedarfskündigung bleibt wirksam und der Mieter muss in jedem Fall ausziehen. „Vergisst“ der Vermieter das Anbieten einer tauglichen Ersatzwohnung, ist er nunmehr nur noch zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kündigung bleibt – soweit Eigenbedarfsgründe tatsächlich vorlegen – wirksam.