Schadensersatz bei verspäteter Räumung

Schadensersatz bei verspäteter Räumung
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 18.01.2017 (VIII ZR 17/16) entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter, der nach Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung nicht herausgibt, nicht nur die bisher gezahlte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete als sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen kann. Der Vermieter kann nach dieser Rechtsprechung sogar Nutzungsentschädigung in einer Höhe verlangen, welche er bei Neuabschluss eines Mietvertrages am Markt erzielen könnte, also u.U. auch eine deutlich höhere Geldleistung. Zuvor war in der Rechtsprechung streitig, ob die Nutzungsentschädigung nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) oder im Hinblick auf mieterschutzrechtliche Erhöhungsgrenzen verlangt werden könnten. Der BGH hat nun entschieden, dass der Vermieter auch eine wesentlich höhere Nutzungsentschädigung, gemessen am jetzigen Preis der Neuvermietung verlangen kann. Damit riskieren Mieter erheblich höhere Zahlungen, wenn ihre bisherige Miete sich noch unter diesem Niveau bewegte und sie die Mietsache nicht fristgerecht herausgeben.

Ihr Gregory Schulze Horstrup