Rechte bei falscher Wohnfläche
Rechte bei falscher Wohnfläche
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass im Wohnraummietverhältnis Abweichungen von bis zu 10 % von den Vertragsparteien toleriert werden müssten. Sie seien unerheblich, so der BGH. Das bedeutete, dass sowohl Mieter, als auch Vermieter keine Ansprüche anmelden konnten, wenn die Qm Angabe im Mietvertrag weniger als 10 % von der tatsächlichen Fläche abweicht. Dies hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 18.11.2015 (XIII ZR 266/14) dahingehend korrigiert, dass er im Falle von Mieterhöhungen ausgesprochen hat, dass immer die tatsächliche Wohnfläche heranzuziehen ist. Auch Abweichungen von weniger als 10 % können daher nunmehr wieder Berücksichtigung finden. Zwar bleibt abzuwarten, ob die auf Mieterhöhungen bezogene Rechtsprechung nunmehr auch allgemein gültig sein soll und damit auch für eine Mietanpassung bei falscher Qm-Angabe im Mietvertrag oder etwa die Flächenumlage bei Betriebskosten gilt. Vermietern ist in jedem Fall anzuraten, vor der Vermietung die Wohnung noch einmal genau zu vermessen, um im Mietverlauf keine unangenehme Überraschung zu erleben. Mieter sollten nach dem Bezug der Wohnung einmal in Ruhe nachmessen, ob die vereinbarte Fläche tatsächlich korrekt bemessen ist.
Ihr Gregory Schulze Horstrup