Rauchwarnmelder – Pflicht

Rauchwarnmelder – Pflicht
Vermietete Wohnungen müssen gemäß § 49 Abs. 7 BauO NRW spätestens bis zum 31.12.2016 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Einbaupflichtig ist der Eigentümer. Mit Beschluss vom 08.12.2015 (AZ 1 BvR 2921/15) hat sich nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit diesem Thema befasst. Ein Mieter weigerte sich zuvor die von dem Eigentümer ausgewählten Rauchwarnmelder zu akzeptieren und deren Einbau zu dulden. Er verlor den Rechtsstreit in zwei Instanzen. Der Mieter erhob Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, durch den Einbau der technisch hoch aufgerüsteten Rauchmelder würde sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Das BVerfG gab dem Vermieter (Eigentümer) Recht. Es stellte zunächst fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach dem Grundgesetz nicht geltend gemacht werden kann. Denn das Grundgesetz stellt ein Abwehrrecht gegen den Staat, nicht jedoch gegen einen privaten Vermieter dar. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass dem Eigentümer die alleinige Entscheidung zusteht, welche Marke und Anzahl der Rauchwarnmelder er wählt und welches Unternehmen dieses anbringt. Der Mieter ist auch nicht berechtigt dem Vermieter ersatzweise anzubieten, selbst Geräte zu erwerben und anzuschließen. Zwar kann eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien immer getroffen werden. Im Streitfall hat der Eigentümer jedoch das alleinige Auswahlrecht.

Ihr Gregory Schulze Horstrup