Aufnahme eines Kindes in die Mietwohnung

(LG Potsdam, Urteil vom 04.09.2012 – 4 S 96/12)

Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung soll nach dem Berufungsurteil stets befugt sein, ein eigenes, auch volljähriges Kind in seine Wohnung aufzunehmen. Dieses Recht folgt aus Artikel 2 und 6 Grundgesetz. Eine Erlaubnis des Vermieters gem. § 540 BGB bedürfe es nicht, so das Landgericht. (Anmerkung: Es ist jedoch stets anzuraten den Vermieter zu informieren!)