Dieselgate

Dieselgate

Nach derzeitigem Kenntnisstand der Öffentlichkeit fahren auf dem Bundesgebiet mehrere Millionen Diesel-PKW mit sogenannter „Schummelsoftware“. Die Fahrzeuge stoßen während der Fahrt offensichtlich aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen deutlich über dem Grenzwert liegende Schadstoffmengen aus. Für viele Dieselfahrer stellt sich daher zurzeit die Frage, ob sie Ansprüche gegen ihren Vertragspartner haben. Grundsätzlich hat der Käufer bei einem Sachmangel nach § 434 BGB, gem. § 437 BGB das Recht vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen. Zunächst ist dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. Erst wenn diese scheitert, sei es durch Software-Updates oder mechanische Umbauten, kann der Käufer diese Rechte in Anspruch nehmen. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die vorherrschenden Mängel als so gravierend ansieht, dass tatsächlich Rücktrittsrechte gewährt werden. In jedem Fall sollte man den Verkäufer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Tritt keine Besserung ein, muss im Zweifel der Klageweg beschritten werden. Hierbei beraten wir Sie gerne.

Ihr Gregory Schulze Horstrup

Presseerklärung vom 27.07.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E.

Presseerklärung vom 27.07.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E.

Angeklagte Frau E frei gesprochen

Unsere Mandantin wurde von dem Landgericht Duisburg wegen aller Vorwürfe des Totschlags und der Brandstiftung frei gesprochen. Die Beweisaufnahme hat die völlige Unschuld der Mandantin zweifelsfrei ergeben.

Presseerklärung vom 20.07.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E.

Presseerklärung vom 20.07.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E. LG Duisburg 36 Ks-134 Js 14/17-4/17

Am 18.07.2017 wurde der Haftbefehl gegen Frau E aufgehoben und Frau E aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Landgericht vermochte nach der bisher durchgeführten Beweisaufnahme einen dringenden Tatverdacht gegen Frau E nicht mehr zu erkennen. Frau E wird sich dem weiteren Verfahren nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.

 

Sind Wohnung und Garage trennbar?

Sind Wohnung und Garage trennbar?
Zwischen Mietern und Vermietern entsteht häufig Streit, wenn neben einer Wohnung noch eine Garage angemietet wird und eine Partei die Garage separat kündigen möchte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass beide Verträge untrennbar miteinander verbunden sind, wenn zwischen der Wohnung und der Garage eine räumliche Beziehung besteht (gleiches Grundstück) und die Verträge in zeitlicher Nähe geschlossen werden. Grundsätzlich gilt: Werden Garage und Wohnung in einem Vertrag angemietet, sind sie untrennbar miteinander verbunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch separat voneinander kündbar sind, wenn 2 Verträge unterzeichnet werden. Hier sollen unzulässige Umgehungen verhindert werden. In einem aktuellen Urteil hat das AG Schwelm (Az. 27 C 228/16) entschieden, dass eine separate Kündigung der Garage nicht möglich ist, wenn beide Objekte in einem Vertrag angemietet wurden und im hinteren Teil des Vertrages vereinbart wird, dass beide Verträge getrennt voneinander bestehen sollen. Dies, so das Amtsgericht, sei eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, hier des Mieters. Bei Problemen empfiehlt es sich, regelmäßig jeden Einzelfall einer gesonderten juristischen Prüfung zu unterziehen.

Ihr Gregory Schulze Horstrup

Presseerklärung vom 15.06.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E.

Presseerklärung vom 17.02.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E.

Am 01.02.2017 sind wir von dem Amtsgericht Duisburg mit der Pflichtverteidigung unserer Mandantin Frau E in der Strafsache 11 Gs 246/17 betraut worden. Zum Pflichtverteidiger wurde Herr Rechtsanwalt Gregory Schulze Horstrup bestellt. Weiterlesen

Presseerklärung vom 08.02.2017 zum Pflichtverteidigermandat Frau E.

Am 01.02.2017 sind wir von dem Amtsgericht Duisburg mit der Pflichtverteidigung unserer Mandantin Frau E in der Strafsache 11 Gs 246/17 betraut worden. Zum Pflichtverteidiger wurde Herr Rechtsanwalt Gregory Schulze Horstrup bestellt.

Schadensersatz bei verspäteter Räumung

Schadensersatz bei verspäteter Räumung
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 18.01.2017 (VIII ZR 17/16) entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter, der nach Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung nicht herausgibt, nicht nur die bisher gezahlte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete als sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen kann. Der Vermieter kann nach dieser Rechtsprechung sogar Nutzungsentschädigung in einer Höhe verlangen, welche er bei Neuabschluss eines Mietvertrages am Markt erzielen könnte, also u.U. auch eine deutlich höhere Geldleistung. Zuvor war in der Rechtsprechung streitig, ob die Nutzungsentschädigung nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) oder im Hinblick auf mieterschutzrechtliche Erhöhungsgrenzen verlangt werden könnten. Der BGH hat nun entschieden, dass der Vermieter auch eine wesentlich höhere Nutzungsentschädigung, gemessen am jetzigen Preis der Neuvermietung verlangen kann. Damit riskieren Mieter erheblich höhere Zahlungen, wenn ihre bisherige Miete sich noch unter diesem Niveau bewegte und sie die Mietsache nicht fristgerecht herausgeben.

Ihr Gregory Schulze Horstrup

Mieterhöhung

Mieterhöhung
Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Das Gesetz regelt darüber hinaus in § 558 a BGB, dass der Vermieter sich zur Begründung auf einen Mietspiegel, auf eine Mietdatenbank, ein Gutachten oder 3 Vergleichswohnungen beziehen kann. Die juristische Literatur vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass ein Vermieter auch anderweitige Begründungsmittel beiziehen kann, soweit diese nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt wurden. Das AG Ludwigsburg (Urteil vom 29.12.2016, Az. 7 C 1931/16) stellte hierzu klar, dass eine einfache Auskunft einer Stadtverwaltung über die im Ort üblichen Quadratmeterpreise nicht ausreichend ist. Denn die Auskünfte aus dem Bürgerbüro, ohne Bezug auf einen Mietspiegel, stellen keine wissenschaftliche Grundlage zur Ermittlung eines Quadratmeterpreises dar. Hierauf müssen sowohl Vermieter, die die Miete erhöhen wollen achten, als auch Mieter, denen unter Umständen rechtswidrige Mieterhöhungsverlangen zugehen. Es empfiehlt sich stets die juristische Prüfung des Einzelfalls.

Ihr Gregory Schulze Horstrup