Schriftform bei GbR

(OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.2012 – 5 U 439/11)

Das OLG hat entschieden, dass dem Schriftformerfordernis für die Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch dann genügt wird, wenn nur ein Gesellschafter unterschreibt ohne kenntlich zu machen, dass er die anderen vertritt, wenn sich dies aus anderen Umständen ergibt. Hierbei waren besondere Konstellationen, insbesondere die Kenntnis von der Vertretungsbefugnis, maßgebend Grundsätzlich muss nämlich jeder Gesellschafter unterschreiben, bzw. die Gesellschafter müssen kenntlich machen für einander zu unterschreiben. In diesem Fall durfte der Vertragspartner jedoch von der Bevollmächtigung ausgehen.