Keine Freiräumpflicht des Mieters bei Modernisierung

(LG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 – 63 S 373/13)

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass dem Mieter weder eine Pflicht trifft, die für Modernisierungsarbeiten benötigten Flächen freizuräumen, noch zu dulden, dass Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung abtransportiert werden, um die nötige Baufreiheit zu schaffen. Der Mieter muss jedoch das Abtransportieren der notwendigen Gegenstände dulden, wenn der Vermieter ihm mitteilt wohin die Sachen kommen und wo sie eingelagert werden.
Das Landgericht führt sodann noch auf, dass der Mieter für Anfahrtskosten der Handwerker haftet, wenn er ihm den Zutritt der Wohnung verweigert, obwohl er rechtzeitig über die Modernisierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde.