Falsches Lüften als Kündigungsgrund

Falsches Lüften als Kündigungsgrund
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.04.2016 (VIII ZR 39/15) hat entschieden, dass eine Kündigung des Vermieters auch darauf gestützt werden kann, dass ein Mieter dauerhaft und hartnäckig falsch heizt und lüftet. Voraussetzung ist, dass die Wohnung hierdurch Schaden nimmt, etwa durch Schimmel. In diesem Fall hatte das Amtsgericht bereits festgestellt, dass falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters ursächlich für Beschädigungen an der Wohnung war. Der Mieter hatte nach dem rechtskräftigen Urteil jedoch weiter darauf beharrt, dass der Vermieter an den Beschädigungen Schuld sei und mit Mietminderungen gedroht. Dieses Verhalten wertet der BGH als schuldhafte Pflichtverletzung die, wenn auch nicht eine außerordentliche fristlose, so doch eine ordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigt. Aus diesem Urteil sind zwei Lehren zu ziehen: Mieter müssen zum Einen darauf achten ordnungsgemäß zu heizen und zu lüften. Außerdem müssen rechtskräftig von einem Gericht festgestellte Tatsachen akzeptiert werden. Andernfalls verhält man sich rechtswidrig und begeht eine schuldhafte Vertragsverletzung.

Ihr Gregory Schulze Horstrup