Der säumige Mieter

Der säumige Mieter
Seit dem Jahr 2013 hat der Vermieter vom Gesetzgeber ein in der Öffentlichkeit wenig beachtetes, jedoch „scharfes Schwert“ an die Hand bekommen. Gemäß § 283a ZPO kann er bei einem säumigen Mieter im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zahlung der Miete beantragen, dass alle nach Erhebung der Klage fälligen Mieten an das Gericht gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und eine Abwägung der Interessen diese „Sicherheitsleistung“ aus richterlicher Sicht rechtfertigt. Liegen die Voraussetzungen vor setzt das Gericht dem Mieter eine Frist zur Zahlung an die Gerichtskasse. Dies erhöht den Zahlungsdruck auf den Mieter und ermöglicht eine richterliche Prüfung der Mietzahlungen. Hinzu kommt, dass die Räumung der Wohnung sodann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann, wenn der Mieter dieser Sicherungsanordnung nicht Folge leistet (§ 940a Abs.3 ZPO). Der Vermieter kann den säumigen Mieter also im laufenden gerichtlichen Verfahren auf Zahlung der Miete durch eine schnelle einstweilige Verfügung aus der Wohnung räumen, wenn die richterliche Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Gewinnt der Vermieter das Hauptverfahren wird die Sicherheitsleistung zudem an ihn ausgezahlt. Es bleibt abzuwarten, ob in der Zukunft mehr Vermieter dieses „scharfes Schwert“ schwingen.

Ihr Gregory Schulze Horstrup