BGH kippt – Schönheitsreparaturen

BGH kippt – Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat im Monat März 2015 eine weitreichende Entscheidung gefällt. Er stellte fest, dass der Wohnraummieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, auch wenn dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist, sofern er die Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr in jedem Fall der Vermieter tapezieren und streichen muss. Das Gesetz sieht in § 535 BGB vor, dass der Vermieter die Mietsache in vertragsgemäßem Gebrauch erhalten muss. Hiermit sind grundsätzlich auch die Schönheitsreparaturen gemeint. Der Vermieter kann diese Verpflichtung jedoch wirksam auf den Mieter umlegen. Dies z. B. im Rahmen einer sogenannten Individualvereinbarung. Das bedeutet, dass Mieter und Vermieter hier unabhängig von einem vorgefertigten Mietvertrag durch gegenseitiges Verhandeln und Nachgeben eine wirksame Vereinbarung schließen können. Die Abwälzung der Pflicht auf den Mieter ist aber auch noch in einem vorformulierten (Formular-) Vertrag möglich. In diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter die Mietsache entweder renoviert übergeben oder aber ihm eine ausreichende, geldwerte Entschädigung dafür bieten, dass der Mieter bei Einzug renoviert. Wie hoch diese ist, ist umstritten. Die Literatur verlangt hier zwischen einer und drei Monatsmieten.

Ihr Gregory Schulze Horstrup